| Edelkrebse woher? :: was für <Krebse eignen sich für Zwerggarnelen? |
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![Skype Status [www.SkypeRunners.com]](http://www.skyperunners.com/status/?skype_user=) | Red fire | Forumsneuling

Anmeldungsdatum: 05.07.2009 Beiträge: 40
94 Garnelen
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Verfasst am: Do Jul 09, 2009 8:14 Titel: Jetzt doch erlaubt |
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| Ich habe mich mal durchgelesen und die Haltung und das Einsetzten von Flusskrebsen ist in Aquarien erlaubt! |
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![Skype Status [www.SkypeRunners.com]](http://www.skyperunners.com/status/?skype_user=) | froschpapi | Forumsneuling

Anmeldungsdatum: 04.04.2008 Beiträge: 1 Wohnort: Nähe Zürich 2 Garnelen
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Verfasst am: Do Jul 09, 2009 19:12 Titel: |
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| eine Quellen Angabe wäre nicht schlecht um deine Aussage zu bestätigen. |
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Anmeldungsdatum: 05.07.2009 Beiträge: 40
94 Garnelen
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Verfasst am: Do Jul 09, 2009 20:21 Titel: |
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| Ich finds gerade nicht mehr da gings darum das für das Einsetzten von Aquarienfischen und Krebsen die Bewilligungspflicht empfehlt und Aquarienfische bzw. Krebse sind solche die im Aquarium gehalten werden und deren allfälliger Schmutz in die Kanalisation mündet. Aber sobald ich die Quellen habe stelle ich sie hier rein. |
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Anmeldungsdatum: 05.07.2009 Beiträge: 40
94 Garnelen
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Verfasst am: Mi Aug 12, 2009 20:28 Titel: |
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| Ich habe gesucht und gesucht und nochmal gesucht. Aber ich habe nichts mehr gefunden. Deshalb widerrufe ich die Behauptung bis ich etwas gefunden habe. |
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![Skype Status [www.SkypeRunners.com]](http://www.skyperunners.com/status/?skype_user=) | Ryk | Team

 Anmeldungsdatum: 01.01.2005 Beiträge: 836 Wohnort: Zürich 1782 Garnelen
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Verfasst am: Do Aug 13, 2009 9:38 Titel: |
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Hallo Red Fire !
Das wird wohl auch das Beste sein ! ! Die Gesetzgebung in Bezug auf das private Halten von Krebsen *) lässt sich nämlich nicht einfach durch Wunschdenken auflösen
Schönen Tag noch
Ryk
*) Gemeint sind da natürlich die "Grosskrebse", die "Kleinkrebse" wie Triops, Cladoceren, Cyclops usw. fallen ja bekanntlich nicht unter diese Verbotsklausel  |
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![Skype Status [www.SkypeRunners.com]](http://www.skyperunners.com/status/?skype_user=) | Red fire | Forumsneuling

Anmeldungsdatum: 05.07.2009 Beiträge: 40
94 Garnelen
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Verfasst am: Do Aug 13, 2009 12:15 Titel: |
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Art. 8 Bewilligungsbefreiung
1 Ohne Bewilligung nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes dürfen eingeführt werden:
a.
tote Fische und Krebse;
b.
Meerfische und -krebse, die in Süsswasser nicht überleben können;
c.
Fische zum Halten in Gartenteichen und Aquarienfische, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind.1
2 Ohne Bewilligung nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes dürfen eingesetzt werden:2
a.
Fische und Krebse nach Anhang 1 in offene Gewässer, wenn ihr Einsatzort im gleichen Einzugsgebiet liegt wie ihr Herkunftsort;
Kann mir jemand erklären was das hier heisst. Vorallem was bedeutet nach Ahnhang 1?
b.
Fische und Krebse nach Anhang 1 in Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen, wenn die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden;
Ein Aquarium ist doch eine Fischhälterungsanlage oder nicht? |
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![Skype Status [www.SkypeRunners.com]](http://www.skyperunners.com/status/?skype_user=) | Ryk | Team

 Anmeldungsdatum: 01.01.2005 Beiträge: 836 Wohnort: Zürich 1782 Garnelen
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Verfasst am: Do Aug 13, 2009 19:45 Titel: |
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Hallo Red Fire
Das geht doch aus dem Text hervor: Fischzucht- und Hälterungsanlagen sind gewerbliche Betriebe, deren Führung strengsten Vorlagen bzw. Vorschriften entsprechen müssen. ---> Ein Aquarium ist jedoch im vorliegenden Falle eindeutig eine private ""Hälterungsanlage"", oder sehe ich das falsch ??
Zu Punkt 2: Das Aussetzen beispielsweise von Edelkrebsen (Astacus astacus) und andere (einheimische) Speisekrebsarten unterliegt den gesetzlich vorgegebenen Kriteren und darf nur von hierfür ermächtigten Personen mit entsprechender Bewilligung an den vorgegebenen Örtlichkeiten vorgenommen werden. Das regeln beispielsweise die kantonalen Fischerei-/Jagdaufseher, und die Inhaber der oben genannten gewerblichen Betriebe unterstehen nun mal den kantonalen Fischerei-/Jagdaufseherämtern.
Schöne Grüsse
Ryk |
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Anmeldungsdatum: 05.07.2009 Beiträge: 40
94 Garnelen
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Verfasst am: Sa Aug 15, 2009 8:49 Titel: |
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Artikel 8 Absätze 1 und 2 (Bewilligungsbefreiung)
Import- und Einsatzbewilligungen für Krebse sind nur für die grossen, zu den Zehnfusskrebsen
(Decapoda) gehörenden Panzerkrebse (Reptantia) notwendig. Kleinkrebse (z.B. Ordnung
Amphipoda) und andere Decapoda (z.B. Garnelen (Natantia)) fallen nicht unter den Geltungsbereich
des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF). Nachdem das Nomenklaturproblem für
„Krebse“ (besteht nur in der deutschen Sprache) durch die Ergänzung des Wortes „Reptantia“
in Artikel 1 Absatz 1 geklärt ist, muss in Artikel 8 nicht mehr speziell erwähnt werden, dass
„Krebse, die nicht der Ordnung der Zehnfusskrebse (Decapoda) angehören“ (bisheriger Art. 8
Abs. 1 Bst. b), beim Import und Einsatz keine Bewilligung im Sinne von Artikel 6 BGF brauchen.
Wenn ich das richtig verstehe dürfen alle Krebse bis auf die Panzerkrebse gehalten werden. |
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 Anmeldungsdatum: 01.01.2005 Beiträge: 836 Wohnort: Zürich 1782 Garnelen
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Verfasst am: Sa Aug 15, 2009 9:34 Titel: |
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| Okay, dann hol' Dir doch Deine Krebse und pflege sie ! |
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Anmeldungsdatum: 05.07.2009 Beiträge: 40
94 Garnelen
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Verfasst am: Sa Aug 15, 2009 12:42 Titel: |
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| Fragt sich nur noch woher man die Bekommt. Vieleicht im QualiPet im Internet habe ich nichts schweizerisches gefunden. Am liebsten währen mir Shufelds Zwergkrebse. |
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![Skype Status [www.SkypeRunners.com]](http://www.skyperunners.com/status/?skype_user=) | canis | Forumsneuling

Anmeldungsdatum: 03.09.2009 Beiträge: 1
2 Garnelen
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Verfasst am: Do Sep 03, 2009 11:42 Titel: |
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| Red fire hat Folgendes geschrieben: |
| Am liebsten währen mir Shufelds Zwergkrebse. |
diese art (Cambarellus shufeldtii)gehört auch zu Reptantia und ist somit in der schweiz strengstens verboten! |
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